Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 169/25s
Worum es ging: Kann ich mich gegen die Bestellung eines Besuchsmittlers wehren?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestellt das Gericht für die Kontakte zu Ihrem Kind einen Besuchsmittler, greift das in Ihre freie Gestaltung dieser Kontakte ein. Diesen Beschluss können Sie daher gesondert bekämpfen, so wie die Bestellung einer Besuchsbegleitung oder eines Kinderbeistands.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 106b AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.245 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Geschäftszahl
7Ob169/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* P*, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* P*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 23 R 251/25x-74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).