Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 169/25s

Worum es ging: Kann ich mich gegen die Bestellung eines Besuchsmittlers wehren?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestellt das Gericht für die Kontakte zu Ihrem Kind einen Besuchsmittler, greift das in Ihre freie Gestaltung dieser Kontakte ein. Diesen Beschluss können Sie daher gesondert bekämpfen, so wie die Bestellung einer Besuchsbegleitung oder eines Kinderbeistands.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 106b AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.245 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

7Ob169/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J* P*, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A* P*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2025, GZ 23 R 251/25x-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail