Kann ich mich gegen die Bestellung eines Besuchsmittlers wehren?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, getrennt lebende Elternteile
Bestellt das Gericht für die Kontakte zu Ihrem Kind einen Besuchsmittler, greift das in Ihre freie Gestaltung dieser Kontakte ein. Diesen Beschluss können Sie daher gesondert bekämpfen, so wie die Bestellung einer Besuchsbegleitung oder eines Kinderbeistands.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar.OGH 4 Ob 105/25g, 22.07.2025
- Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags.OGH 8 Ob 142/24a, 25.04.2025
- Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde.OGH 2 Ob 157/22k, 25.10.2022
- Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN).OGH 8 Ob 119/14d, 25.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 7 Ob 169/25s, 21.01.2026
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §45 IB; AußStrG 2005 §106b
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