Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 184/25x
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Im Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, dürfen Tatsachenfragen, die erst im eigentlichen Prozess zu klären sind, nicht bindend festgestellt werden. Auch die Aussichten auf Erfolg dürfen nicht durch eine vorgezogene Beweiswürdigung beurteilt werden.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 21.03.2025, 31 Cg 116/23h-32
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.08.2025, 5 R 76/25y-37
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Geschäftszahl
7Ob184/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* R*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2025, GZ 5 R 76/25y-37, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 2025, GZ 31 Cg 116/23h-32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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