Darf der Streit über die Deckung den späteren Prozess vorwegnehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei.OGH 7 Ob 75/24s, 28.08.2024
- Hier: D&O Versicherung.OGH 7 Ob 127/20g, 25.11.2020
- Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind.OGH 7 Ob 142/18k, 24.04.2019
- Hier: Vorweggenommener Deckungsprozess. Grundsätzlich bedarf es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist.OGH 7 Ob 142/18k, 24.04.2019
- Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.OGH 7 Ob 161/16a, 28.09.2016
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009.OGH 7 Ob 31/16h, 27.04.2016
- Keine Feststellung zur Alkoholisierung im Sinne des Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess.OGH 7 Ob 144/14y, 17.09.2014
- Soweit sich die relevanten Umstände allerdings mit jenen Tatsachen decken, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dienen, bedarf es dennoch entsprechender Feststellungen.OGH 7 Ob 130/10h, 30.03.2011
- Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie dies bei Zeugen- und Parteiaussagen und Sachverständigengutachten der Fall ist.OGH 7 Ob 236/08v, 08.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 37.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 184/25x, 21.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 10/25h, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 75/24s, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 107/24x, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ARB allg; Rechtsschutzversicherung allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Haftpflichtversicherer war im Strafverfahren nicht beteiligt und hatte dort kein rechtliches Gehör. Deshalb bindet ihn das Strafurteil im späteren Zivilverfahren nicht. Ähnliches gilt für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, an deren Verfahren die Beteiligten nicht ausreichend mitwirken konnten.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.