Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 84/25f

Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.408 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9ObA84/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail