OGH 9 ObA 84/25f
Worum es ging: Verliere ich mein Rechtsmittel, wenn ich das Urteil bezahle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.
Für die Zurücknahme einer Revision gelten dieselben Grundsätze wie für die Zurücknahme einer Berufung. Was für das eine Rechtsmittel gilt, gilt daher auch für das andere.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2025, 7 Ra 72/25x-19
Entscheidungstext
18 Absätze, 1.408 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
9ObA84/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
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