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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 167/25d

Worum es ging: Kann ich die vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen die Entscheidung, dass ein Beschluss vorläufig verbindlich oder vollstreckbar ist, gibt es kein Rechtsmittel. Sie können in Ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst nur anregen, dass diese vorläufige Wirkung geändert wird. Ein förmlicher Antrag darauf wird zurückgewiesen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 44 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.579 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

8Ob167/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, geboren * 2022; Mutter: K*, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten; mütterliche Großmutter: A*; Vater: M*, und väterliche Großmutter: C*, beide vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2025, GZ 23 R 332/25h [23 R 358/25g, 23 R 367/25f]-117, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit darin die Abänderung, in eventu die Aufhebung der Aussprüche des Rekursgerichts betreffend die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen über das Kontaktrecht (Spruchpunkte IV. und V.) beantragt wird, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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