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Kann ich die vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses bekämpfen?

betrifft Antragsteller, Eltern, Erben, Prozessparteien
Gegen die Entscheidung, dass ein Beschluss vorläufig verbindlich oder vollstreckbar ist, gibt es kein Rechtsmittel. Sie können in Ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst nur anregen, dass diese vorläufige Wirkung geändert wird. Ein förmlicher Antrag darauf wird zurückgewiesen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann in seinem Rechtsmittel gegen den vorläufig wirksamen Beschluss die Abänderung dieser vorläufigen Wirksamkeit nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §44 Abs2

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