Kann ich die vorläufige Wirksamkeit eines Beschlusses bekämpfen?
betrifft Antragsteller, Eltern, Erben, Prozessparteien
Gegen die Entscheidung, dass ein Beschluss vorläufig verbindlich oder vollstreckbar ist, gibt es kein Rechtsmittel. Sie können in Ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst nur anregen, dass diese vorläufige Wirkung geändert wird. Ein förmlicher Antrag darauf wird zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann in seinem Rechtsmittel gegen den vorläufig wirksamen Beschluss die Abänderung dieser vorläufigen Wirksamkeit nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine Entscheidung, mit der nachträglich die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, kann nicht angefochten werden, da auch diese eine Entscheidung im Sinn des § 44 Abs 2 AußStrG ist.OGH 6 Ob 218/15z, 26.11.2015
- Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.OGH 7 Ob 51/14x, 22.04.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 8 Ob 167/25d, 28.01.2026
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 53/23g, 25.04.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §44 Abs2
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