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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 207/25t

Worum es ging: Kann ein Dritter den Schaden geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.191 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

2Ob207/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. O*, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen 30.251,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 1 R 106/25a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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