Kann ein Dritter den Schaden geltend machen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt.OGH 2 Ob 124/17z, 27.07.2017
- Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß § 16 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung.OGH 2 Ob 6/13s, 24.01.2013
- Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen.OGH 1 Ob 210/08a, 30.06.2009
- Hier: Die Dienstgeberin des Geschädigten war nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser hier erforderliche Aufwand (Schaden) ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Geschädigten eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor.OGH 2 Ob 287/04a, 02.03.2006
- Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete.OGH 6 Ob 312/05h, 26.01.2006
- In diesen Fällen wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch hat er keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen bloßen Vermögensschaden. Dieser bloße Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll.OGH 8 Ob 287/01s, 28.11.2002
- Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stand und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.OGH 7 Ob 82/97b, 23.07.1997
- Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte.OGH 1 Ob 2201/96z, 29.04.1997
- Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters.OGH 5 Ob 522/95, 04.07.1995
- Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.OGH 5 Ob 532/93, 30.08.1994
- Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlangten Schaden.OGH 4 Ob 180/85, 18.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 2 Ob 207/25t, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 53/23a, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 88/21h, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 50/20i, 14.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 189/19s, 25.03.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.