OGH 1 Ob 34/26w
Worum es ging: Kann ich mich gegen die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit wehren?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn das Oberlandesgericht nicht genehmigt, dass eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren darüber ist zweiseitig, die andere Seite kann sich also äußern.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 30.01.2026, 16 Nc 2/26d-6
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 48 AußStrG § 52 JN § 111 ZPO § 521a
Entscheidungstext
34 Absätze, 5.959 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Geschäftszahl
1Ob34/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2022, *, über den Rekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 16 Nc 2/26d-6, womit die Übertragung der Pflegschaftssache AZ 36 Ps 63/26x (vormals AZ 90 Ps 168/25h) des Bezirksgerichts Floridsdorf an das Bezirksgericht Tulln nicht genehmigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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