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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 34/26w

Worum es ging: Kann ich mich gegen die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit wehren?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn das Oberlandesgericht nicht genehmigt, dass eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren darüber ist zweiseitig, die andere Seite kann sich also äußern.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 48 AußStrG § 52 JN § 111 ZPO § 521a

Entscheidungstext

34 Absätze, 5.959 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob34/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2022, *, über den Rekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 16 Nc 2/26d-6, womit die Übertragung der Pflegschaftssache AZ 36 Ps 63/26x (vormals AZ 90 Ps 168/25h) des Bezirksgerichts Floridsdorf an das Bezirksgericht Tulln nicht genehmigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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