Kann ich mich gegen die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit wehren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Rekursverfahren ist zweiseitig.OGH 1 Ob 34/26w, 10.03.2026
- Im Verfahren über die Genehmigung der Übertragung kann hingegen die Frage der Zweckmäßigkeit der Übertragung von den Parteien nicht neuerlich aufgerollt werden. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen.OGH 1 Ob 102/22i, 22.06.2022
- Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig.OGH 4 Ob 197/17z, 21.11.2017
- Die Parteien können zwar die Versagung der Genehmigung der Übertragung unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen.OGH 6 Ob 154/13k, 09.09.2013
- Hier: Entscheidung über die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so daß der Rechtszug an den OGH geht.OGH 6 Ob 580/84, 24.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 1 Ob 34/26w, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 34/26w, 10.03.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.