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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 521a

§ 521a. (1)Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß. (2)Für Revisionsrekurse nach § 528 Abs. 2a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Abs. 1 mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ergeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wird ein Aufhebungsbeschluss nur wegen der Kosten bekämpft, darf die Gegenseite dazu auch keine Äußerung erstatten.

Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, können Sie dagegen binnen vierzehn Tagen vorgehen; auf den Wert des Streits kommt es nicht an. Früher bekam die Gegenseite dazu keine Gelegenheit zur Äußerung. Für Entscheidungen ab April 2009 ist dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig.

Nein. Ist das Rechtsmittel der Gegenseite jedenfalls unzulässig, sieht das Gesetz keine Beantwortung vor, und Ihre Äußerung wird zurückgewiesen. Weisen Sie darin allerdings gerade auf die Unzulässigkeit hin, kann sie zweckmäßig sein.

Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.

Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil samt dem Verfahren auf und weist es Ihren Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Denn damit wird Ihnen der Rechtsschutz endgültig verweigert. Die Gegenseite darf dazu Stellung nehmen.

Im Verfahren über die Eröffnung eines Konkurses darf die Gegenseite auf ein Rechtsmittel antworten. Wird diese Antwort zwar formal zurückgewiesen, ihr Inhalt aber trotzdem berücksichtigt, ist Ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.

Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.

Wurde Ihr Antrag zurückgewiesen, bevor er der Gegenseite überhaupt zugestellt wurde, ist das weitere Rechtsmittelverfahren einseitig. Die Gegenseite wird daran also nicht beteiligt.

Nein. Im Verfahren über die Übertragung an ein anderes Gericht ist keine Antwort auf den Rekurs vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht um ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren.

Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.

Wenn die zweite Instanz Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt die Frist, dies zu bekämpfen, vierzehn Tage. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel der Gegenseite zugestellt wird, außer es geht um einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder um einen bestimmten Aufhebungsbeschluss.

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.

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