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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 71/25i

Worum es ging: Gilt eine unverständliche Vertragsklausel wenigstens teilweise?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 6

Entscheidungstext

50 Absätze, 11.591 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob71/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. N*, beide *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.650 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 50 R 180/24p-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen vom 13. August 2024, GZ 15 C 813/23b-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Urkundenvorlage der klagenden Parteien vom 3. Juli 2025 sowie die Urkundenerklärung der beklagten Partei vom 17. Juli 2025 und deren Äußerungen vom 18. Dezember 2025 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in der Hauptsache dahin abgeändert, dass sie lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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