Gilt eine unverständliche Vertragsklausel wenigstens teilweise?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Intransparenz einer Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel.OGH 5 Ob 71/25i, 12.03.2026
- Hier: Beurteilung einer Klausel als transparent die neben aufgeschlüsselten Einmalkosten iHv EUR 5.088,00 eine einmalige Bearbeitungsgebühr iHv EUR 9.450,00 vorsah. Die Frage der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurde dabei nicht geprüft.OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025
- Maßgebend ist, ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden.OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025
- Wird daher nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen – und zwar auch ohne dass die Bearbeitungsgebühr in sich aufgeschlüsselt wird – Überschneidungen mit anderen zusätzlichen Entgeltkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere Entgelte vereinbart, so ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht jede Einzelleistung gesondert aufzulisten. Es müssen aber Leistungskategorien gebildet werden, damit der Verbraucher verstehen kann, welche Leistung welchem Entgelt zuzuordnen ist, und er die jeweiligen Entgelte nachvollziehen und abgrenzen kann.OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025
- Mit dem Begriff „Bearbeitungsentgelt“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der bei jeder Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wozu Tätigkeiten wie etwa Bonitätsprüfung, Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten, Beratung und Dokumentation zählen.OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025
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- Für den informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist.OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025
- Hier: Unklare Mietzins- und WertsicherungsvereinbarungOGH 5 Ob 89/23h, 04.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/25i, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 74/25y, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 78/25s, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 92/25f, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 179/24p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 115/24f, 28.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.