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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 9 ObA 56/25p · 18.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Muss mein Dienstgeber bei unklaren Vordienstzeiten selbst nachfragen?

Der Fall. Eine diplomierte Pflegekraft wurde bei der Aufnahme schriftlich über die Anrechnung von Vordienstzeiten belehrt und füllte dazu einen Erhebungsbogen aus. Bei einer früheren Stelle im Ausland gab sie als Art der Tätigkeit nur ihre Berufsbezeichnung an; dass sie dort elf Monate auf einer Intensivstation gearbeitet hatte, erfuhr die Dienstgeberin nicht. Später wechselte sie innerhalb des Betriebs mehrmals und wurde nach einer Rückreihung schlechter eingestuft als zuvor. Sie klagte auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz.

Die Entscheidung. Das Gericht hielt fest, dass eine Dienstgeberin nicht von sich aus nachforschen muss, welche Tätigkeit hinter einer knappen Angabe steht; wer belehrt wurde, muss die Vordienstzeiten selbst vollständig und fristgerecht bekannt geben. Die elf Monate waren daher zu Recht nicht zusätzlich angerechnet worden. Für die spätere Höherreihung ist aber eine erst während des Verfahrens in Kraft getretene Bestimmung zu beachten, nach der die vor der Rückreihung erreichte Einstufung wieder zusteht; deshalb muss der Fall in erster Instanz neu beurteilt werden.

Wenn Sie ein Formular zu Vordienstzeiten ausfüllen, beschreiben Sie die Tätigkeit so genau wie möglich und nicht nur mit der Berufsbezeichnung. Für die Meldung und für den Nachweis gelten Fristen, die mit dem Beginn des Dienstverhältnisses zu laufen beginnen; danach ist eine Anrechnung nicht mehr möglich. Ändert sich das Gesetz während eines laufenden Verfahrens, ist die neue Fassung zu beachten, sofern sie nach ihren Übergangsregeln auch ältere Sachverhalte erfasst. Ob sich daraus eine Nachzahlung ergibt, hängt von den tatsächlich ausgezahlten Beträgen ab.

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Die Pflicht, anrechenbare Vordienstzeiten bekannt zu geben, ist eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers. Haben Sie ihr voll entsprochen und schließt der Arbeitgeber daraufhin ohne Vorbehalt den Arbeitsvertrag, gibt er damit in der Regel zu erkennen, dass er diese Zeiten im vorgesehenen Ausmaß anrechnet. Verlangt er zusätzlich Zeugnisse oder Arbeitspapiere als Nachweis, muss er Sie darauf hinweisen, besonders wenn er Ihnen Einstufung und Gehalt nicht mit Dienstzettel bekannt gegeben hat.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 182a

Entscheidungstext

57 Absätze, 18.660 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

9ObA56/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, Slowakei, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 7.024,71 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2025, GZ 7 Ra 106/24w-20, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. Juni 2024, GZ 27 Cga 122/23t-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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