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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 14/26f

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn nur meine Parteienbezeichnung berichtigt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 252 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.784 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

8Ob14/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Dr. S* F*, geboren am * 1940, *, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, Masseverwalterin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Gläubigers S* F*, geboren am * 1984, *, vertreten durch Mag. Martin Mettler, MA, Rechtsanwalt in Hopfgarten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2025, GZ 6 R 340/25a-64, mit dem dessen Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, GZ 9 S 92/25f-48, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird einschließlich des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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