Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 14/26f
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn nur meine Parteienbezeichnung berichtigt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.10.2025, 9 S 92/25f-48
- Oberlandesgericht Wien, 11.11.2025, 6 R 340/25a-64
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
8Ob14/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Dr. S* F*, geboren am * 1940, *, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, Masseverwalterin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Gläubigers S* F*, geboren am * 1984, *, vertreten durch Mag. Martin Mettler, MA, Rechtsanwalt in Hopfgarten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2025, GZ 6 R 340/25a-64, mit dem dessen Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, GZ 9 S 92/25f-48, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird einschließlich des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückgewiesen.
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