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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.08.2017

IO § 252

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen Anwendung der Prozessgesetze § 252. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben die erste und die zweite Instanz gleichlautend entschieden, ist ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch im Konkursverfahren.

Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.

In der Regel nicht. Die für zurückgewiesene Klagen vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Anträge im Exekutions- und im Insolvenzverfahren. Hat schon das zweite Gericht die Zurückweisung bestätigt, ist der Weg zum Höchstgericht daher meist verschlossen.

Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.

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