Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 37/25a
Worum es ging: Ist mein Vertrag über ein Schneeballsystem gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bleiburg, 17.07.2024, 1 C 40/24m-16
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 28.02.2025, 3 R 210/24b-23
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.052 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
10Ob37/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2.) S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.541,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 3 R 210/24b-23, mit dem den Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 17. Juli 2024, GZ 1 C 40/24m-16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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