Bekomme ich ausländische Umsatzsteuer auf Anwaltskosten ersetzt?
betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagter, Rechtsanwälte
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Polen), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: slowenische UmsatzsteuerOGH 3 Ob 44/26f, 29.04.2026
- Hier: italienische UmsatzsteuerOGH 10 Ob 16/26i, 24.03.2026
- Hier: Irische Umsatzsteuer, die von der Beklagten weder behauptet noch bescheinigt wurde.OGH 4 Ob 100/25x, 25.11.2025
- Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt (19 %) und kann daher die Umsatzsteuer in der verzeichneten Höhe zugesprochen werden.OGH 6 Ob 5/25s, 18.02.2025
- Hier: SpanienOGH 2 Ob 51/23y, 20.04.2023
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt.OGH 4 Ob 30/22y, 29.03.2022
- Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer gilt das Unternehmerortprinzip.OGH 3 Ob 73/20m, 04.11.2020
- Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der nicht Unternehmer ist, unterliegen nach § 3a Abs 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist. Dass für die angesprochenen Leistungen in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO). Den Klägern ist der Ersatz ihrer Vertretungskosten daher ohne Umsatzsteuer zuzusprechen (vgl etwa 4 Ob 112/15x mwN).OGH 1 Ob 5/20x, 26.02.2020
- Hier: Schweiz.OGH 8 Ob 12/17y, 29.11.2017
- Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) zuzusprechen.OGH 2 Nc 1/17w, 27.02.2017
- Hier: Zuspruch der deutschen Umsatzsteuer.OGH 4 Ob 183/15p, 27.01.2016
- Hier: Zuspruch der (verzichteten) spanischen Umsatzsteuer.OGH 2 Ob 196/15k, 19.11.2015
- Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen eines Schiedsrichters ist durch Auslegung des Schiedsrichtervertrags bzw der Schiedsordnung einer institutionellen Schiedsorganisation zu ermitteln, wer Leistungsempfänger ist (die Parteien oder das institutionelle Schiedsgericht) und auf jenen Ort abzustellen, an dem dieser sein Unternehmen betreibt (Bestimmungslandprinzip); gegebenenfalls ist die steuerbare Leistung zu teilen.OGH 4 Ob 30/12h, 18.09.2012
- Hier betrug in Italien der Normalsteuersatz im maßgeblichen Zeitpunkt 20%.OGH 2 Ob 253/03z, 30.10.2003
- Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen der ausländischen Umsatzsteuerregelung. Diese ist im Kostenverzeichnis zu behaupten und zu bescheinigen (4 Ob 199/01w).OGH 6 Ob 275/01m, 31.01.2002
- Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die beklagte Gesellschaft ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreunds als in Deutschland erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer.OGH 4 Ob 199/01w, 25.09.2001
- Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Dieser beträgt in Deutschland seit 1. 4. 1998 16 %.OGH 7 Ob 38/01s, 14.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 73.
- OGH 17 Ob 7/26t, 06.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 37/25a, 24.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 16/26i, 24.03.2026
- OGH 1 Ob 9/26v, 10.03.2026
- OGH 4 Ob 185/25x, 20.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 86/25z, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 64/25x, 11.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 82/25z, 28.01.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 40
- ZPO Art. 41
- ZPO § 54
- ZPO § 609 · Entscheidung über die Kosten
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