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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 8/26m

Worum es ging: Welches Recht gilt für Klauseln eines Anbieters aus dem Ausland?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Verband gegen die Verwendung von Klauseln vorgehen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Verwendung auswirkt. Ob die Klauseln selbst zulässig sind, wird dagegen nach den Regeln für Verträge beurteilt, im Regelfall nach der Bestimmung für Verbraucherverträge.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 28 KSchG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.151 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

3Ob8/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 3 R 130/25x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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