Welches Recht gilt für Klauseln eines Anbieters aus dem Ausland?
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Prüfung einer Geschäftspraktik und der AGB-Kontrolle einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen über Websites, darunter mit dem länderspezifischen Top-Level-Domain .de und .at.OGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024
- Hier: Anwendung von Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 2 Rom I-VO sowie der Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO auf eine in Beförderungsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel.OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023
- Hier: In der professionellen Akquise einer Vielzahl von (Ski-)Versicherungsbeitritten durch Verbraucher liegt eine gewerbliche bzw berufliche Tätigkeit iSd Art 6 Abs 1 Rom I-VO; Anwendung von Art 6 Rom I-VO bejaht.OGH 7 Ob 206/22b, 21.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 7 Ob 41/26v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 8/26m, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 69/25z, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.