Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 12/26d
Worum es ging: Kann auch die Muttergesellschaft für die Bedingungen belangt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich verwendet nur derjenige die Geschäftsbedingungen, der selbst Vertragspartei ist. Hat ein Unternehmen aber die Rechte und Pflichten aus den Verträgen seiner Tochtergesellschaften übernommen und war es maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden, kann auch es auf Unterlassung geklagt werden. Dass die Bedingungen der Töchter ebenfalls geklagt werden, ändert daran nichts.
Auf Unterlassung unzulässiger Vertragsbedingungen kann nicht nur geklagt werden, wer sie selbst verwendet. Auch ein Vertreter einer Vertragspartei kann erfasst sein. Voraussetzung ist, dass er ein erhebliches eigenes Interesse an der Verwendung dieser Bedingungen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.07.2025, 57 Cg 110/23m-32
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.11.2025, 1 R 144/25s-41
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30
Entscheidungstext
55 Absätze, 20.098 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
7Ob12/26d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei R* SA, *, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. R* L* Ltd und 2. R* I* Ltd, *, beide vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 1 R 144/25s-41, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juli 2025, GZ 57 Cg 110/23m-32, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.055,92 EUR (darin enthalten 1.050,32 EUR USt und 3.754 EUR Barauslagen) und den Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei die mit 4.028,46 EUR (darin enthalten 671,41 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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