Kann auch die Muttergesellschaft für die Bedingungen belangt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Passivlegitimation aufgrund fehlender Verwendereigenschaft der Beklagten. Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der in ihrem Eigentum stehenden Beklagten. Die Beklagte agierte als Versicherungsvermittlerin und war dazu verpflichtet, den Kunden die AGB und Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientin zu übergeben.OGH 7 Ob 12/26d, 25.03.2026
- Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung.OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023
- Hier: AGB zum Verkauf von Wohnungen: Koppelt die Beklagte ihre eigene Leistung an den Bezug von Leistungen Dritter und setzt für einen Vertragsabschluss mit ihr den Abschluss eines oder gar mehrerer wortwörtlich vorgegebener Verträge mit Dritten voraus, so ist die Beklagte auch Verwenderin der für diese Verträge mit den Dritten formulierten Vertragsformblätter oder AGB.OGH 4 Ob 235/22w, 25.04.2023
- Hier: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist „Verwender“ von AGB oder Formblättern grundsätzlich (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Die Beklagte hat den Verträgen mit ihren Kunden die Nutzungsbedingungen nicht zugrunde gelegt. Sie ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich, und es steht nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann.OGH 9 Ob 48/21f, 02.09.2021
- Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben.OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
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- Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN).OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
- Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll.OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
- Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren.OGH 6 Ob 56/19g, 24.10.2019
- Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage.OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016
- Dies ist auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht zu erstrecken, sodass auch deren Gesellschafter, die aktiv an den Verstößen beteiligt sind als passiv klagslegitimiert einzustufen sind.OGH 9 Ob 66/08h, 01.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124305 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 7 Ob 12/26d, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 75/25w, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 235/22w, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 192/16s, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Gibt ein Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen die gesetzliche Regelung so wieder, wie sie im Gesetz steht, und tut er das im Gesamtzusammenhang und ohne in die Irre zu führen, ist die Klausel verständlich genug. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss er den Text nicht weiter vereinfachen.