KSchG § 30
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Wurde die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils im Internet anordnen. Dabei ist festzulegen, wie lange die Veröffentlichung auf der betroffenen Website erscheinen muss. Zweckmäßig ist ein Fenster, das sich beim Aufruf einer bestimmten Seite öffnet.
Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.
Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos waren, kann es der Billigkeit entsprechen, dass auch Sie als obsiegende beklagte Partei die Öffentlichkeit informieren dürfen. Das gilt besonders, wenn der Streit öffentlich bekannt wurde. Bei nur teilweisem Erfolg des Klägers könnte sonst der falsche Eindruck entstehen, er hätte zur Gänze gewonnen.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.
Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.