Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 54/26m
Worum es ging: Kann ich die Kostenentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.
Vom Wert der Sache zur Zeit der Entscheidung werden in der Regel die damit zusammenhängenden Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abgezogen; der Rest wird nach dem Aufteilungsschlüssel geteilt. Was der Partner, der die Sache nicht bekommt, danach an Rückzahlungen geleistet hat, wird der Ausgleichszahlung hinzugerechnet. Rückzahlungen des anderen mindern die Ausgleichszahlung dagegen nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.01.2026, 43 R 519/25d-71
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob54/26m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach A*, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin I*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2026, GZ 43 R 519/25d-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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