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Kann ich die Kostenentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

betrifft Antragsteller, Beklagte, Parteien im Außerstreitverfahren
Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 49.

Genannte Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b; AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2c; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2b; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c

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