Kann ich die Kostenentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Antragsteller, Beklagte, Parteien im Außerstreitverfahren
Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erwachsenenvertreter.OGH 1 Ob 149/21z, 07.09.2021
- Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators gemäß § 40 Abs 4 FBG.OGH 6 Ob 160/16x, 27.09.2016
- Hier:Pfandrechtliche Sicherstellung zukünftiger Ansprüche auf Aufwandsersatz und Entlohnung eines Sachwalters.OGH 4 Ob 97/14i, 17.07.2014
- Hier: Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren.OGH 7 Ob 163/11g, 28.09.2011
- Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators / Sachwalters oder dessen Belohnung / Entschädigung.OGH 7 Ob 44/10m, 05.05.2010
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung.OGH 5 Ob 103/09x, 15.12.2009
- Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig.OGH 10 Ob 58/08i, 21.04.2009
- Hier: Entschädigungsanspruch eines Sachwalters.OGH 8 Ob 31/08d, 03.04.2008
- Die im Verfahren erfolgte Bestimmung der Kosten des Kollisionskurators ist als Entscheidung über den Kostenpunkt zu verstehen.OGH 8 Ob 94/07t, 30.08.2007
- Hier: § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig „über die Gebühren". Dies geht sogar über die Formulierung in § 14 Abs 2 Z 3 des alten AußStrG hinaus, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig war „über die Sachverständigengebühren".OGH 8 Ob 9/06s, 26.01.2006
- Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist daher ohne (inhaltliche) Prüfung zurückzuweisen.OGH 7 Ob 309/03x, 25.02.2004
- Hier: (Sachwalter-)Entschädigungsanspruch (§ 266 ABGB idF KindRÄG 2001) des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft der diesem gemäß § 10 VSAPG zusteht.OGH 7 Ob 275/01v, 14.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 49.
- OGH 1 Ob 54/26m, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 18/24v, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/16h, 22.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b; AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a; AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2c; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2b; AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
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