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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 57/26g

Worum es ging: Welches Landesrecht gilt für meinen Ehegattenunterhalt im Ausland?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person gewöhnlich lebt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Ehe zu einem anderen Staat eine deutlich engere Verbindung hat; wer sich darauf beruft, muss das behaupten und beweisen. Sind beide Verbindungen gleich stark, bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.923 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Geschäftszahl

5Ob57/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 54/26k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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