Welches Landesrecht gilt für meinen Ehegattenunterhalt im Ausland?
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem gewöhnlichen Aufenthalt kommt dabei bereits nach dem Wortlaut des Art 5 HUP größere Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit der Ehepartner.OGH 5 Ob 57/26g, 16.06.2026
- Bei Gleichwertigkeit der Verbindung bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.OGH 5 Ob 57/26g, 16.06.2026
- Die Behauptungs- und Beweislast für eine solche engere Verbindung trägt derjenige, der sich darauf beruft.OGH 5 Ob 57/26g, 16.06.2026
- Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten nicht in Österreich; Anwendung des inländischen Rechts aufgrund der engeren Verbindung der Ehe zu Österreich.OGH 4 Ob 114/20y, 22.09.2020
- Im Rahmen von Art 5 HUP 2007 erfolgt – anders als im Anwendungsbereich von Art 4 HUP 2007 – keine Bevorzugung der lex fori, weshalb ein Hinweis auf die bestehende Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Anwendung österreichischen Verfahrensrechts ins Leere geht.OGH 3 Ob 104/17s, 20.09.2017
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- Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. Da die einseitige faktische Maßnahme einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des anderen Ehepartners nach Österreich eine Folge der damit eingeleiteten Trennung ist, hat dies als Umstand nach der Trennung/Scheidung außer Betracht zu bleiben.OGH 3 Ob 104/17s, 20.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 57/26g, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 141/24d, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HUP 2007 Art5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.
Auch wenn sich der Unterhalt nach dem Recht eines anderen Staates bemisst, kann die in Österreich entwickelte Obergrenze gelten. Sind die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger als bei uns, wird der Unterhalt mit etwa dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt.