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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 82/26d

Worum es ging: Kann ich verlangen, dass mein Fall vor den EuGH kommt?

Fachgebiete laut RIS: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.429 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob82/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Konrad Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei N* Ltd, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 66.015 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. April 2026, GZ 4 R 40/26y-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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