Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 40/26m
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht auch Gründe, die ich nicht nannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.04.2026, 13 Ra 1/26h-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.110 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Geschäftszahl
9ObA40/26m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt 47.196,44 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 2026, GZ 13 Ra 1/26h-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).