OGH 9 ObA 45/26x
Worum es ging: Nach welcher Tätigkeit werde ich als Vertragsbediensteter eingestuft?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2026, 8 Ra 5/26b-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.09.2026
Geschäftszahl
9ObA45/26x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.899,67 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2026, GZ 8 Ra 5/26b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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