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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.09.2026 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 45/26x

Worum es ging: Nach welcher Tätigkeit werde ich als Vertragsbediensteter eingestuft?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.589 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

9ObA45/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.899,67 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2026, GZ 8 Ra 5/26b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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