Nach welcher Tätigkeit werde ich als Vertragsbediensteter eingestuft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei § 13 Abs 3 StatutG handelt es sich um eine solche bindende Qualifikationsvorschrift für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe.OGH 9 ObA 69/23x, 18.12.2023
- Hier: Keine Leitungsfunktionen und Einstufung gemäß § 65 VBG 1948.OGH 9 ObA 85/20w, 21.10.2020
- Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR.OGH 9 ObA 90/17a, 27.09.2017
- Hier: Vertragsbediensteter im Anwendungsbereich der wr VBO 1995.OGH 9 ObA 55/15a, 28.05.2015
- Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Dieser Grundsatz gilt aber nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen in der Norm nicht näher bestimmt ist und außerdem Vorschriften über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen aber bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht (9 ObA 16/90 ua).OGH 9 ObA 21/05m, 25.01.2006
- Soweit besondere Einstufungserfordernisse festgelegt werden, sind aber auch diese zu beachten.OGH 8 ObA 128/04p, 06.10.2005
- Daran vermag der Dienstpostenplan (jetzt Stellenplan) des Bundesfinanzgesetzes nichts zu ändern. Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.OGH 9 ObA 21/04k, 07.07.2004
- Hier: Technischer Assistent - "gehobener" Dienst (Ib) oder "höherer" Dienst (Ia).OGH 9 ObA 177/99x, 03.11.1999
- Hier: Entlohnung eines Vertragsbediensteten.OGH 9 ObA 240/92, 25.11.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 43/90, 28.02.1990
- FlugdatenbearbeiterOGH 4 Ob 5/80, 25.11.1980
- DorotheumsbedienstetenGOGH 4 Ob 89/76, 05.10.1976
- KrankenpflegeGOGH 4 Ob 42/75, 07.10.1975
- Nö Gemeinde-VBG (auch ohne entsprechenden Posten im Dienstpostenplan).OGH 4 Ob 43/74, 24.09.1974
- Laborantin an Hochschulinstitut.OGH 4 Ob 40/74, 09.07.1974
- Einstufung eines mit Arbeiten eines Hochschualassistenten eingesetzten Vertragsbediensteten ohne abgeschlossener Hochschulbildung in Entlohnungsgruppe A; auch ohne entsprechenden Posten im Dienstpostenplan.OGH 4 Ob 14/74, 28.05.1974
- Bei der Frage, welche Dienstleistung überwiegt, kommt es nicht nur darauf an, in welchem Zeitverhältnis die höherwertigen Dienste zu anderen Dienstleistungen stehen, sondern auch darauf, welche Bedeutung und Wichtigkeit den zu beurteilenden Diensten im Rahmen der gesamten Tätigkeit zukommt.OGH 4 Ob 123/63, 17.12.1963
- Mechaniker bei der Bundesmobilienverwaltung.OGH 4 Ob 138/61, 05.12.1961
- Fachdienst - Entlohnungsgruppe c.OGH 4 Ob 126/61, 26.09.1961
- Meteorologe (Stufe a).OGH 4 Ob 55/61, 16.05.1961
- Justizangestellte (Fachdienst nach § 29 Abs 4 lit h Geo).OGH 4 Ob 50/61, 02.05.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 9 ObA 51/25b, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 26/25a, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 23/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/24b, 23.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 69/23x, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 49/21b, 24.06.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 85/20w, 21.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 74/18t, 25.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 93/18v, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 138/17k, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 13 · Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
- VBG § 14 · Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
- VBG § 36 · Sonderverträge
- VBG § 51 · Vertragsassistenten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.
Die Einteilung von Verwaltungsangestellten richtet sich ausschließlich nach den in der Dienstordnung aufgezählten Tätigkeitsmerkmalen. Diese Aufzählung ist abschließend, ähnliche Tätigkeiten dürfen also nicht dazugerechnet werden.