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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.12.2023

OGH 9 ObA 99/22g

Worum es ging: Darf ich die Akten des Obersten Gerichtshofs einsehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs wird den Parteien nur mitgeteilt, ob und wann ein Schriftstück eingelangt oder abgesendet wurde und welches Aktenzeichen es hat. Eine Einsicht in die Akten dieses Gerichts ist für Sie und Ihren Vertreter ausgeschlossen.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 219

Entscheidungstext

28 Absätze, 3.910 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.12.2023

Geschäftszahl

9ObA99/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R* H*, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Kinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Antrag des Klägers „auf Einsicht zum Verfahren 9 ObA 99/22g“, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird mit der Einschränkung stattgegeben, dass sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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