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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 219

§. 219. (1)Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen. (2)Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 61/2022) (4)Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Dritter darf einen Gerichtsakt nur einsehen, wenn er daran ein konkretes rechtliches Interesse hat. Die Einsicht muss für seine Rechtsverhältnisse Bedeutung haben und sich für ihn günstig auswirken, etwa weil er seine Beweislage verbessern kann. Das gilt nur, wenn er aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber wissen muss.

Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.

Ja, aber nur teilweise. Als Erbe treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein, soweit es um Einkommens- und Vermögensangelegenheiten geht; in diese Teile des Akts dürfen Sie Einsicht nehmen. Für Aktenteile, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, etwa den Geisteszustand, werden Sie wie jeder andere Dritte behandelt.

Die Regeln über die Akteneinsicht durch Dritte schützen jene Personen, deren Daten im Akt stehen, vor Vermögensnachteilen. Sie schützen aber nicht Dritte vor Schäden, die erst dadurch entstehen, dass mit den gefundenen Unterlagen ein gefälschtes Testament hergestellt wird. Für solche Schäden besteht daher kein Anspruch gegen den Rechtsträger.

Auch wer am Verfahren nicht beteiligt ist, kann Akteneinsicht bekommen. Im außerstreitigen Verfahren wird dabei aber auf den Zweck des Verfahrens Rücksicht genommen, weil dort häufig Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die niemanden sonst angehen. Reicht die im Gesetz vorgesehene Verständigung für Ihr rechtliches Interesse aus, wird die Einsicht nicht bewilligt.

Nein. Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das über bloß wirtschaftliche Interessen und über reine Neugier hinausgeht. Die Kenntnis des Akteninhalts muss sich auf Ihre eigenen Rechtsverhältnisse auswirken; erst danach wird abgewogen, ob Ihr Recht jenes der Verfahrensparteien überwiegt.

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