ZPO § 219
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Dritter darf einen Gerichtsakt nur einsehen, wenn er daran ein konkretes rechtliches Interesse hat. Die Einsicht muss für seine Rechtsverhältnisse Bedeutung haben und sich für ihn günstig auswirken, etwa weil er seine Beweislage verbessern kann. Das gilt nur, wenn er aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber wissen muss.
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.
Ja, aber nur teilweise. Als Erbe treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein, soweit es um Einkommens- und Vermögensangelegenheiten geht; in diese Teile des Akts dürfen Sie Einsicht nehmen. Für Aktenteile, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, etwa den Geisteszustand, werden Sie wie jeder andere Dritte behandelt.
Die Regeln über die Akteneinsicht durch Dritte schützen jene Personen, deren Daten im Akt stehen, vor Vermögensnachteilen. Sie schützen aber nicht Dritte vor Schäden, die erst dadurch entstehen, dass mit den gefundenen Unterlagen ein gefälschtes Testament hergestellt wird. Für solche Schäden besteht daher kein Anspruch gegen den Rechtsträger.
Auch wer am Verfahren nicht beteiligt ist, kann Akteneinsicht bekommen. Im außerstreitigen Verfahren wird dabei aber auf den Zweck des Verfahrens Rücksicht genommen, weil dort häufig Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die niemanden sonst angehen. Reicht die im Gesetz vorgesehene Verständigung für Ihr rechtliches Interesse aus, wird die Einsicht nicht bewilligt.
Nein. Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das über bloß wirtschaftliche Interessen und über reine Neugier hinausgeht. Die Kenntnis des Akteninhalts muss sich auf Ihre eigenen Rechtsverhältnisse auswirken; erst danach wird abgewogen, ob Ihr Recht jenes der Verfahrensparteien überwiegt.