Darf ich die Akten des Obersten Gerichtshofs einsehen?
betrifft Verfahrensparteien, Rechtsanwälte, Beschuldigte
In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs wird den Parteien nur mitgeteilt, ob und wann ein Schriftstück eingelangt oder abgesendet wurde und welches Aktenzeichen es hat. Eine Einsicht in die Akten dieses Gerichts ist für Sie und Ihren Vertreter ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.12.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in die Akten des OGH durch eine Partei oder deren Vertreter ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausgenommen von der Akteneinsicht ist auch ein Entscheidungsentwurf, der Änderungen und Ergänzungen enthält, die dem Ergebnis der nichtöffentlichen Beratung Rechnung tragen, solcherart die Willensbildung des Senates betreffen und demgemäß gleichfalls dem Beratungsgeheimnis unterliegen.OGH 14 Os 76/90, 21.02.1991
- Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne des § 82 StPO) voraus.OGH 13 Os 5/90, 30.01.1991
- Ausnahme des dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Urteilsentwurfs des Berichterstatters von der Akteneinsicht.OGH 10 Os 117/86, 05.09.1989
- Wohl sind auch das Urteilsformular samt Abfertigungsvermerk und Zustellungsnachweisen der Einsicht zugänglich zu machen, nicht aber die Urschrift der Begründung, weil aus deren äußeren Erscheinungsbild dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs 2 StPO) unterliegende Vorgänge ablesbar sein können (insoweit gegen 9 Os 76/85.41).OGH 11 Ns 11/89, 23.08.1989
- Verweigerung der Akteneinsicht in die Umlaufverfügung des Vorsitzenden samt schriftlichen Stellungnahme der Senatsmitglieder unter Hinweis auf das Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs 2 StPO).OGH 9 Os 76/85, 28.06.1989
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- Einsicht in die Urschrift der Stellungnahme der Generalprokuratur und in die Urschrift des Urteiles samt Zustellverfügung und Abfertigungsvermerk.OGH 9 Os 76/85, 21.06.1989
- Hier: Gewährung von Akteneinsicht und Ausfolgung von Abschriften derjenigen Aktenstücke, die der Einsichtnahme unterliegen, an den Verurteilten.OGH 9 Os 76/85, 15.10.1986
- Bewilligung der Akteneinsicht in den Os-Akt durch Verteidiger im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Beschwerde nach Art 25 MRK (so schon 10 Os 184/77-13 und 10 Os 184/77-17); ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedoch die Beratungsprotokolle und sämtliche damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffend und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern.OGH 13 Os 179/78, 17.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 9 ObA 99/22g, 27.12.2023
- OGH 6 Ob 83/21f, 28.03.2023
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 45 · Entscheidung über Ausschließung
- StPO § 82 · Zustellung
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