ABGB § 100
§ 100.
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht ohne Weiteres. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten sind zwar zulässig, doch geht man im Zweifel von familienhafter Mitarbeit aus, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde. Zwischen Lebensgefährten gilt das nicht, weil zwischen ihnen keine familiäre Beistandspflicht besteht; dort kann ein Arbeitsverhältnis auch stillschweigend vereinbart werden.
Haben Sie mit Ihrem Ehepartner vertraglich geregelt, wie Sie in seinem Betrieb mitarbeiten, gilt allein dieser Vertrag. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft gegründet, können Sie daneben keine gesetzliche Abgeltung Ihrer Mitarbeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung für Sie günstiger wäre.