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Werde ich für Mitarbeit im Betrieb meines Ehepartners bezahlt?

günstig für Arbeitgeber betrifft Ehegatten, Lebensgefährten, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Unternehmer
Nicht ohne Weiteres. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten sind zwar zulässig, doch geht man im Zweifel von familienhafter Mitarbeit aus, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde. Zwischen Lebensgefährten gilt das nicht, weil zwischen ihnen keine familiäre Beistandspflicht besteht; dort kann ein Arbeitsverhältnis auch stillschweigend vereinbart werden.

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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009611 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entlohnung überlassener Arbeitskräfte

Arbeiten Sie als überlassene Arbeitskraft in einem Betrieb, in dem die Arbeitszeit nur innerbetrieblich verkürzt wurde, darf sich das nicht auf Ihren Lohn auswirken. Eine Teilzeitvereinbarung mit dem Überlasser, die bloß diese innerbetriebliche Verkürzung nachbildet, ohne Ihre Arbeitszeit tatsächlich zu verkürzen, ist unwirksam. Wird Ihre Arbeitszeit dagegen wirklich verkürzt, sind darüber hinausgehende Stunden als Mehrarbeit zu bezahlen.

günstig für Arbeitnehmer Entgelt für zusätzlich übernommene Arbeiten

Übernehmen Sie während eines laufenden Dienstverhältnisses zusätzliche Arbeiten, gilt dafür ohne ausdrückliche Vereinbarung ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Sie müssen die Zusatzarbeit also nicht unentgeltlich leisten.

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