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Bekomme ich Geld für Mitarbeit im Betrieb meines Ehepartners?

günstig für Betriebsinhaber betrifft Ehegatten, Unternehmer, mitarbeitende Angehörige
Haben Sie mit Ihrem Ehepartner vertraglich geregelt, wie Sie in seinem Betrieb mitarbeiten, gilt allein dieser Vertrag. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft gegründet, können Sie daneben keine gesetzliche Abgeltung Ihrer Mitarbeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung für Sie günstiger wäre.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009621 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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