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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 293

bewegliche und unbewegliche. § 293. Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine Baukonstruktion, die mit Pfählen im Boden verankert ist und aus tragenden Fußböden, vorgefertigten Außenwänden, Dachtafeln, Giebelwänden, Säulen und fest eingebauten Türen und Fenstern besteht, ist nach ihrer Beschaffenheit keine an sich bewegliche Sache. Sie wird deshalb wie ein Bauwerk behandelt.

Ja. Wird Zubehör gemeinsam mit einer Liegenschaft veräußert, geht es wie eine unbewegliche Sache mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch auf Sie über. Eine gesonderte Übergabe dieser Gegenstände ist dafür nicht nötig.

Der allgemeine Vertrags-Rechtsschutz erfasst Streitigkeiten aus Verträgen über bewegliche Sachen. Es genügt, dass der Vertrag eine bewegliche Sache in einem weiten Sinn betrifft; in der Regel zählen auch Rechte dazu. Deshalb ist auch der Streit zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen grundsätzlich gedeckt.

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