ABGB § 298
Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
§ 298.
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die erweiterte Deckung für Verträge über bewegliche Sachen greift nur, wenn der Vertrag tatsächlich eine bewegliche Sache betrifft. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Gebäude betrifft die unbewegliche Sache selbst, nicht das Recht daran.
Der allgemeine Vertrags-Rechtsschutz erfasst Streitigkeiten aus Verträgen über bewegliche Sachen. Es genügt, dass der Vertrag eine bewegliche Sache in einem weiten Sinn betrifft; in der Regel zählen auch Rechte dazu. Deshalb ist auch der Streit zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen grundsätzlich gedeckt.