ABGB § 329
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Auch wer eine fremde Sache im guten Glauben benützt hat, muss dafür ein angemessenes Entgelt leisten. Dass Sie sich für berechtigt hielten, befreit Sie davon nicht.
Wer eine Sache gutgläubig besitzt und sie verkauft, bevor ihm die Klage zugestellt wird, muss deren Wert nicht ersetzen. Möglich bleibt nur die Forderung nach dem, was er dadurch tatsächlich erlangt hat.
Wer etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, kann die Sache zurückverlangen, solange die Rückgabe möglich und sinnvoll ist. Bestand die Leistung in einer Arbeit oder ist die Rückgabe nicht möglich, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, das sich nach dem Nutzen des Empfängers richtet. Das gilt auch für jemanden, der gutgläubig war; der Vorteil kann im Verbrauch, in der Weitergabe oder in der Nutzung liegen.