Muss ich zahlen, wenn ich die fremde Sache gutgläubig weiterverkauft habe?
günstig für Besitzer betrifft Eigentümer, Besitzer, Käufer, Verkäufer
Wer eine Sache gutgläubig besitzt und sie verkauft, bevor ihm die Klage zugestellt wird, muss deren Wert nicht ersetzen. Möglich bleibt nur die Forderung nach dem, was er dadurch tatsächlich erlangt hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Der redliche Besitzer kann, wenn er die Sache vor Zustellung der Klage veräußert hat, auch nicht auf Ersatz ihres Wertes belangt werden. Nur ein Bereicherungsanspruch (Verwendungsanspruch) nach § 1041 ABGB ist möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der redliche Bereicherungsschuldner schuldet den Verkaufserlös, wenn die fremde Sache entgeltlich veräußert wurde.OGH 6 Ob 166/15b, 21.12.2015
- Er hat nur den erzielten Verkaufspreis herauszugeben<br/>(hier: Anspruch nach § 1435 ABGB).OGH 1 Ob 826/81, 31.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 329 · Rechte des redlichen Besitzes
- ABGB § 1041
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Nachrang des Verwendungsanspruchs
Vertragsrecht · Weitergabe nach gutgläubigem Erwerb
Vertragsrecht · Wertersatz bei übermäßiger Nutzung
Exekution · Versäumter Ersatzanspruch bei der Verteilung
Vertragsrecht · Wer den Verwendungsanspruch geltend machen kann