Muss ich zahlen, obwohl ich die Sache gutgläubig benützt habe?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Besitzer, Mieter, Miteigentümer
Ja. Auch wer eine fremde Sache im guten Glauben benützt hat, muss dafür ein angemessenes Entgelt leisten. Dass Sie sich für berechtigt hielten, befreit Sie davon nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1958)
Verpflichtung auch des redlichen Besitzers einer Sache zur Leistung eines angemessenen Benützungsentgeltes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 98/16x, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 329 · Rechte des redlichen Besitzes
- ABGB § 335
- ABGB § 1041
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Entgelt für Nutzung fremder Sachen
Mietrecht · Benützungsentgelt nach Vertragsende
Vertragsrecht · Höhe des Nutzungsersatzes
Schadenersatz · Entgelt nach dem Nutzen des Benützers
Vertragsrecht · Entgelt für die Verwendung fremder Sachen