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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 361

Miteigenthum. § 361. Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Beim Miteigentum ist das Recht an der ungeteilten Sache nach Anteilen geteilt, und allen Miteigentümern stehen die gleichen Befugnisse zu. Sie dürfen die gemeinsame Sache daher grundsätzlich benützen und über Ihren Anteil frei verfügen.

Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.

Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.

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