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Bekomme ich statt Wohnungseigentum ersatzweise einen Miteigentumsanteil?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Geschädigte
Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Miteigentum verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung stellt gegenüber schlichtem Miteigentum, selbst wenn eine Benützungsregelung bestanden haben sollte, nicht nur eine qualitative, auszugleichende Verbesserung, sondern ein rechtliches aliud dar. Eine Naturalrestitution kommt daher nicht in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

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