Bekomme ich statt Wohnungseigentum ersatzweise einen Miteigentumsanteil?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Geschädigte
Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Miteigentum verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung stellt gegenüber schlichtem Miteigentum, selbst wenn eine Benützungsregelung bestanden haben sollte, nicht nur eine qualitative, auszugleichende Verbesserung, sondern ein rechtliches aliud dar. Eine Naturalrestitution kommt daher nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Daher Novation und nicht bloß Schuldänderung.OGH 2 Ob 210/13s, 02.10.2014
- Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar.OGH 5 Ob 112/08v, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 189/23i, 28.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/17y, 21.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 361
- ABGB § 1323
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
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