Darf ich als Miteigentümer die gemeinsame Sache benützen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Erben, Ehegatten, Liegenschaftseigentümer
Ja. Beim Miteigentum ist das Recht an der ungeteilten Sache nach Anteilen geteilt, und allen Miteigentümern stehen die gleichen Befugnisse zu. Sie dürfen die gemeinsame Sache daher grundsätzlich benützen und über Ihren Anteil frei verfügen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann. Es steht daher jedem Miteigentümer grundsätzlich auch das Recht auf Benutzung der gemeinsamen Sache zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG).OGH 5 Ob 37/10t, 27.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 361
- ABGB § 825
- ABGB § 829
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) Art. 10
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