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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 387

§ 387. In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.

Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.

Ja. Ein Geh- und Fahrrecht zugunsten eines anderen steht der Aufgabe des Eigentums an der belasteten Liegenschaft nicht entgegen. Sie können das Eigentum also auch dann aufgeben, wenn jemand anderer über das Grundstück gehen und fahren darf.

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