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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 416

§ 416. Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur dann, wenn Sie das Bauwerk von jemandem übernommen haben. Wer es selbst errichtet, erwirbt das Eigentum daran ohne Hinterlegung einer Urkunde. Dass Grund und Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen stehen und eine davon an beidem beteiligt ist, spricht nicht gegen ein solches Bauwerk auf fremdem Grund.

Baut der Eigentümer über die Grenze zwischen zwei eigenen Grundstücken, wächst die überbaute Fläche jenem Grundstück zu, auf dem der Hauptteil des Bauwerks steht. Grenzkataster und Grundbuchsmappe sind entsprechend richtigzustellen.

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