Brauche ich eine hinterlegte Urkunde für mein Haus auf fremdem Grund?
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Nur dann, wenn Sie das Bauwerk von jemandem übernommen haben. Wer es selbst errichtet, erwirbt das Eigentum daran ohne Hinterlegung einer Urkunde. Dass Grund und Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen stehen und eine davon an beidem beteiligt ist, spricht nicht gegen ein solches Bauwerk auf fremdem Grund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Überbaueigenschaft ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sowohl der Grund wie das Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen steht und einer von ihnen sowohl am Bauwerk wie am Grunde Miteigentümer ist. Die Urkundenhinterlegung ist nur zum Erwerb abgeleiteten Eigentums an Überbauten erforderlich, nicht aber bei originären Eigentumserwerb.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG wäre nicht zulässig.OGH 5 Ob 266/07i, 19.02.2008
- Hier: Vertragliche Überlassung des Rechts zur Nutzung bestimmter Teile des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks durch den Grundeigentümer; keine analoge Anwendung des § 418 3. Fall ABGB.OGH 3 Ob 284/99g, 11.07.2001
- Das rechtlich von dem Eigentum an der Liegenschaft getrennte Schicksal des Überbaus kann zwar durch Errichtung und Hinterlegung einer Urkunde publiziert werden, muss aber nicht.OGH 3 Ob 617/85, 09.07.1986
- Originäre Eigentumserwerb der mit unentgeltlicher Werkleistung eines Geschenkgebers errichten Badehütte durch die Bauführerin (Lebensgefährtin des Schenkgebers).OGH 3 Ob 532/79, 13.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011044 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 162/15g, 25.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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