ABGB § 428
c) durch Erklärung.
§ 428.
Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe; oder, daß der Uebernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht inne hatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Ja. Bei dieser Sonderform des Leasings erwerben Sie ein Investitionsgut, verkaufen es an die Leasinggesellschaft und nutzen es danach als Leasingnehmer weiter. Es genügt, dass Sie die Sache ab dann nur noch für die Leasinggesellschaft innehaben; sie wird damit volle Eigentümerin. Liegt dem Vertrag in Wahrheit ein Darlehen zugrunde, gelten strengere Anforderungen.